Fahrtkosten

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Für Flugbegleiter und Piloten ist vor allem von Interesse, ob sie Fahrtkosten bei der Hin- und Rückfahrt oder nur für die Hinfahrt geltend machen können.

Hier ist es von zentraler Bedeutung ob man von einer Fahrt von zu Hause zur 1. Tätigkeitsstätte ausgeht oder ob keine 1. Tätigkeitsstätte vorliegt, denn schliesslich erledigen wir faktisch keine Arbeit mehr an den Basen: Briefings sind bereits zu Hause abrufbar, Simulatoren und andere Ereignisse finden an anderen Standorten statt).

Wird von einer Fahrt vom Wohnsitz zur 1. Tätigkeitstätte ausgegangen, kann nur für die Hinfahrt eine Pauschale von 0.30 Euro für jeweils die ersten 20 Kilometer und 0.38 Euro ab dem 21. Kilometer angesetzt werden (Einkommenssteuergesetzbuch, Paragraph 9, Absatz 1, Satz 4).

Wird die Fahrt allerdings als Dienstreise angesehen, dann kann die Hin- und Rückfahrt steuerlich geltend gemacht werden. Es ist das Bundesreisekostengesetz (Paragraph 5, Absatz 2) massgebend, mach spricht hier von einer Wegstreckenentschädigung.

Welchen der beiden Fälle für uns in Betracht kommt, können wir nicht sagen, sondern muss ein Steuerberater für euch festlegen. Aktuelle Urteile zu diesem Punkt: Bundesfinanzhof vom 09.06.2011 VI R 55/10, VI R 36/10, VI R 58/09BFH Urteil v. 10.04.2019 VI R 17/17.


Gesetze und Urteile:

– Einkommenssteuergesetzbuch, Paragraph 9, Absatz 1, Satz 4

– Bundesreisekostengesetz (Paragraph 5, Absatz 2)

– Bundesfinanzhof vom 09.06.2011 VI R 55/10, VI R 36/10, VI R 58/09

– BFH Urteil v. 10.04.2019 VI R 17/17

– Ergänztes BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 01.01.2014

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